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   BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12   

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https://dejure.org/2012,45404
BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12 (https://dejure.org/2012,45404)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2012 - VII B 88/12 (https://dejure.org/2012,45404)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2012 - VII B 88/12 (https://dejure.org/2012,45404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • openjur.de

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • Bundesfinanzhof

    AO § 122, AO § 124 Abs 1, AO § 226 Abs 1, BGB § 130 Abs 1 S 1
    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • Bundesfinanzhof

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 AO, § 124 Abs 1 AO, § 226 Abs 1 AO, § 130 Abs 1 S 1 BGB
    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • rewis.io

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnungserklärung durch das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen kein Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12
    Die Aufrechnungserklärung (auch die der Finanzbehörde) ist eine rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt, und kein Verwaltungsakt erlassen wird (Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 24; Klein/Rüsken, a.a.O., § 226 Rz 65, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12
    Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    b) Die von dem Kläger erhobene Leistungsklage kann nicht in eine Anfechtungsklage gegen die Aufrechnungserklärungen der Beklagten vom 22.03.2013 und vom 16.08.2013 umgedeutet werden, da eine Aufrechnungserklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218; BFH, Beschluss vom, 29.11.2012 - VII B 88/12 -, juris; Urteil vom 02.04.1987 - VII R 148/83 -, juris) kein Verwaltungsakt, sondern eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt wird.
  • FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
    Die Aufrechnungserklärung ist als rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt wird, kein Verwaltungsakt; erforderlich ist daher nur ein Zugang der Willenserklärung, aber keine Bekanntgabe i.S.d. § 122 AO (BFH-Beschluss vom 29.11.2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508, juris, Rn. 10 f., juris).
  • FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13

    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung

    Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist eine rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt und kein Verwaltungsakt erlassen wird (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 29. November 2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508, unter II. 1. c) der Gründe; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 24; Klein/Rüsken, a. a. O., § 226 Rz 65, jeweils m. w. N.).
  • FG Münster, 20.03.2019 - 7 K 3130/18

    Kindergeld/Verfahrensrecht - Sind durch Aufrechnung erloschene laufende

    Bei einer Aufrechnungserklärung handelt es sich vielmehr lediglich um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts (BFH-Urteil vom 31.8.1995 VII R 58/94, BStBl. II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 29.11.2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508 jeweils m. w. N.).
  • FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19

    Wirksame Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem

    b) Die Aufrechnungserklärung ist eine rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt, und kein Verwaltungsakt erlassen wird (BFH-Beschluss vom 29.11.2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508).
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